Lavaprodukte
Qualitätsüberwachte Lava für den Strassen- und Wegebau,
den Landschafts- Sport- und Spielplatzbau, ...
Basaltprodukte
Basalt, Basalith, Basaltsande und Edelsplitte,
mit Prüfzeugnis für Frostschutz- sowie Schottertragschichten, ...
Logistikservice
mehr als 50 Fahrzeuge für Schüttguttransporte aller Art für Silotransporte,
Schiffs- und Waggonverladungen, Abfalltransportgenehmigung, ...
Substrate
Qualitätssubstrate für extensive und intensive Begrünungen,
für Baumpflanzungen und Straßenbegleitgrün, ...

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Stolz

Sie interessieren sich für unsere AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)?

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von LAVA-STOLZ (Dieter Stolz e.K., Inh. René Stolz), nachfolgend „Verwender“ genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, sie werden von Seiten des Verwenders schriftlich anerkannt.

§ 2 Vertragsschluss und Preise

  1. Die Angebote des Verwenders gelten als freibleibend und unverbindlich bis zur schriftlichen Bestätigung.
  2. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise pro Tonne, in vollem Sattelzug franko, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und sind ohne Abzug bei Lieferung fällig.

§ 3 Lieferung und Abnahme

  1. Bei Abholung durch den Besteller ist das auf der Verladestelle ermittelte Gewicht für die Berechnung unbedingt maßgebend. Mit der Verladung auf den Lastwagen gilt die Lieferung als restlos erfüllt. Bei Frankolieferungen steht es dem Besteller frei, die ankommenden Sendungen auf dem Fahrzeug auf die richtige Menge zu prüfen. Erfolgt keine Kontrolle der Baustelle, so ist die an der Verladestelle festgestellte Menge des Lieferscheins allein maßgebend.
  2. Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private Lkw sind durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und die bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bei Lieferung durch eigene Lkw des Verwenders sind Fehlmengen in Gegenwart des Lkw-Fahrers festzustellen. Schwund in den handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.

§ 4 Mängelrügen, Sachmängelhaftung und allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Das gelieferte Material entspricht in der Qualität dem natürlichen Vorkommen. Etwaige Proben zeigen nur den Durchschnitt der Ware. Haldenmaterial wird geliefert, wie es die Halde gibt. Mischkies wird stets ohne Gewähr für die Kornzusammensetzung geliefert.
  2. Mängelrügen hat der Besteller unmittelbar bei Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen und zwar nach Möglichkeit auf dem Lieferschein. Der vom Besteller quittierte Lieferschein, falls er keine Mängelrüge enthält oder eine schriftliche Mängelrüge ihm nicht angeheftet ist, stellt die Bestätigung für einwandfreie Ablieferung hinsichtlich Maß, Menge und Qualität des Materials dar.
  3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verwender zur Nacherfüllung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Ziffern 5 und 6.
  4. Die eigenmächtige Beseitigung von Mängeln durch den Besteller, ohne dass dem Verwender zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, führt zum Ausschluss der Gewährleistung, sofern der Verwender den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
  5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse gestützt werden, insbesondere auf Verzug, Mängel oder unerlaubte Handlung. Für Mängel gilt dies allerdings nur, wenn der Verwender den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
  6. Dieser Ausschluss gilt nicht für schuldhafte Handlungen, die zu Schäden führten, soweit diese aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit resultieren, sowie auch nicht für grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen seitens des Verwenders, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die zu sonstigen Schäden führten.
  7. Soweit die Haftung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist das Amtsgericht Daun bzw. das Landgericht Trier, es sei denn, es handelt sich bei dem Besteller weder um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Die Verwenderin ist jedoch berechtigt, alternativ auch am Sitz des Bestellers zw. an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Klauseln davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch solche Absprachen zu ersetzen oder zu ergänzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelungen weitestgehend entspricht.